Grundsätzliche räumliche Anforderungen an die Haltung von Kälbern
Die Kälberhaltung ist im Art. 38 der Tierschutzverordnung [35] und in der Verordnung des BVET über die Haltung von Nutztieren Art. 9 [38] geregelt.
Minimale gesetzliche Anforderungen (Anhang 1 TSchV) [35]:
Zusätzliche Regelungen:
Die Liegefläche darf um höchstens 10 Prozent verkleinert werden, wenn den Tieren zusätzlich ein dauernd zugänglicher Bereich zur Verfügung steht, der mindestens so gross ist wie die Liegefläche [35].
Die Iglus müssen so breit sein, dass sich das Kalb ungehindert darin umdrehen kann [38].
Um das Wohlbefinden der Tiere zu verbessern, empfiehlt der RGD jedoch pro Kalb eine eingestreute Liegefläche von mindestens 2m2 und ein Luftvolumen von mindestens 6 m3.
In einer kleinen Stichprobe von in der Schweiz kommerziell erhältlichen Iglus für 1 Kalb zeigt auf, dass die Grundfläche ohne Auslauf zwischen 1.3 m2 und 2.3 m2 variiert.