Haltung Allgemeines
Tiere müssen prinzipiell artgerecht gehalten werden. Normale Verhaltensweisen und Körperfunktionen dürfen nicht beeinträchtigt werden. Zusätzlich müssen geeignete Fütterungs- und Liegeplätze vorhanden sein sowie die Pflege und Fütterung muss der Art angepasst sein. Ausserdem dürfen Tiere nicht dauernd angebunden gehalten werden. Ein Witterungsschutz muss gewährleistet und das natürliche Körperpflegeverhalten der Tiere darf durch das Haltungssystem nicht verhindert werden. Die Unterkunft der Tiere muss so gestaltet sein, dass die Verletzungsgefahr gering ist, die Gesundheit nicht beeinträchtigt wird und die Tiere nicht entweichen können [35].
Die Kälberhaltung ist im Artikel 38 der Tierschutzverordnung [35] und in der Verordnung des BVET über die Haltung von Nutztieren Art 9 [38] geregelt. Die Vorschriften besagen, dass Rinder bis 4 Monate nicht in Anbindehaltung gehalten werden dürfen (mit Ausnahme von kurzfristiger Fixation), und Kälber zwischen 2 Wochen und 4 Monaten in Gruppen gehalten werden müssen, sofern mehr als ein Kalb auf dem Betrieb steht. Alternativ ist die Haltung in Einzeliglus mit Zugang zu einem Auslauf und Sichtkontakt zu Artgenossen erlaubt.